Bundesfreiwilligendienst und Kindergeld – Information der Agentur für Arbeit Marburg
Marburg 4.8.2011 (pm) Seit 3. Mai 2011 ist das Gesetz zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes in Kraft. Der Bundesfreiwilligendienst löst seit dem 1. Juli 2011 den Zivildienst ab. Zudem gibt es seit Dezember 2010 einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst.
Für Absolventen der beiden neuen Freiwilligendienste soll nach dem Wunsch des Gesetzgebers auch ein Kindergeldanspruch bestehen. Hierzu müssen allerdings noch gesetzliche Vorschriften im Bereich des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes angepasst werden.
Solange diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann von den Fa-milienkassen noch kein Kindergeld ausgezahlt werden. Wenn das Gesetzgebungs-verfahren im Herbst abgeschlossen ist, wird für die Berechtigten das Kindergeld auf Antrag rückwirkend ausgezahlt.
In der Praxis bedeutet das: die Eltern aller jungen Menschen unter 25 Jahren, die ei-nen der beiden neuen Freiwilligendienste (Internationaler Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst) antreten, können nach Antritt des Dienstes einen An-trag auf Kindergeld stellen.
Die Familienkassen stellen diese Anträge zurück und bearbeiten sie, sobald die er-forderlichen gesetzlichen Vorschriften geändert wurden. Wenn auch die übrigen Vor-aussetzungen vorliegen, wird das Kindergeld rückwirkend für den gesamten Zeit-raum, für den ein Anspruch bestand, ausgezahlt.
Für Freiwillige unter 25 Jahren, die ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) bzw. ein freiwil-liges ökologisches Jahr (FÖJ) absolvieren, ändert sich nichts: hier besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden sich im Internet.