Filmland Hessen: 2,6 Millionen Euro Förderung für Filmprojekte, Festivals und Reihen

07.11.2024 (pm/red) Insgesamt 2.641.200 Euro haben die Jurys der Hessen Film & Medien in den aktuellen Förderrunden beschlossen. Damit fördert die Hessen Film & Medien 29 Filmvorhaben in den Bereichen Stoffentwicklung, Produktion, Nachwuchs und Verleih, …

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Zum Marburger Stadtrecht von 1311

Marburg 17.10.2011 (pm) Am 17. Oktober 1311, also vor genau 700 Jahren, ließ Bischof Ludwig von Münster eine Pergamenturkunde ausstellen, die durch sein Siegel beglaubigt wurde. Als gebürtiger Landgraf von Hessen hatte er wenige Tage zuvor nach Verhandlungen mit seinem Bruder einen Teil der Landgrafschaft mit der Stadt Marburg als Erbteil übernommen.

Als Stadt (civitas) wurde Marburg bereits im Jahre 1222 erwähnt.

Pergament-Urkunde zum Stadtrecht von Marburg (Quelle: Stadtarchiv Marburg)

Die Begünstigten des Rechtsakts (Stadtrecht 1311) waren die „lieben und getreuen Bürger von Marburg“. Die eigentliche Rechtsverleihung besteht aus vier Abschnitten. In dem ersten, längsten, ist die Pflicht der Bürger von Marburg und der Bewohner von Weidenhausen, Pilgrimstein, Neustadt und was in der Pfarrei zu Marburg gehört, genannt, dem Bischof zu Münster jährlich insgesamt dreihundert Mark Kölnischer Pfennige zu geben. Die Geldsumme, so verspricht Ludwig, werde er nicht erhöhen, solange er lebe.

Im zweiten Abschnitt legt Ludwig fest, dass die Schöffen sechs Bürger aus der Gemeinheit, also der nichtpatrizischen Stadtbevölkerung, auswählen, zusätzlich vier von Weidenhausen und zwei aus der Neustadt, die für ein Jahr zu Ratsmännern werden. Diese zwölf sollen mit den Schöffen über Arm und Reich Gesetze erlassen und urteilen. Erstmals werden Personen aus der Gemeinde, das heißt aus dem vom Stadtregiment bislang ausgeschlossenen Teil der Bürgerschaft, an der Stadtregierung
beteiligt. Doch sie werden von den Schöffen ausgewählt, so dass die traditionelle Führungsschicht unliebsame Personen von der städtischen Selbstverwaltung fernhalten kann.

Drittens soll, wer Gewand macht (das heißt wer Tuche webt), es nicht schneiden. Diese Bestimmung wird so interpretiert, dass hier das Verhältnis von Wollwebern zu Tuchhändlern geregelt wird: Nur Kaufleute dürfen das Tuch zu kleinen Portionen schneiden und an den Endverbraucher absetzen.

Viertens will der Landgraf, dass die Bürger ihr Kaufhaus und ihre Bruderschaft in der Stadt zu Marburg behalten, also hier weiterhin Handel betreiben.

Die Vereinigung unterschiedlicher Rechtsbereiche in einem Text (Steuergesetzgebung, kommunale Selbstverwaltung, Innungsangelegenheiten und Ordnungsrecht in diesem Fall), sind für mittelalterliche Stadtrechte geradezu typisch. ‚Stadtrecht‘ heißt nicht, dass alle Bereiche des öffentlichen und bürgerlichen Rechts, die für die Stadt von Interesse
sind, in dieser einen Urkunde geregelt wurden. In der Regel wurde nur das schriftlich fixiert, was strittig oder Ergebnis von Verhandlungen war. Stadtrechtsprivilegien haben oft einen fragmentarischen Charakter, so auch die Urkunde von 1311.

Mit dem Tode Bischof Ludwigs im Jahre 1357 endete die Sonderstellung Marburgs innerhalb der Landgrafschaft. Landgraf Hermann II., der Erbe, erließ ein neues Stadtrecht. Die Entwicklung der Stadtverfassung von Marburg nahm ihren Fortgang.

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