Filmland Hessen: 2,6 Millionen Euro Förderung für Filmprojekte, Festivals und Reihen

07.11.2024 (pm/red) Insgesamt 2.641.200 Euro haben die Jurys der Hessen Film & Medien in den aktuellen Förderrunden beschlossen. Damit fördert die Hessen Film & Medien 29 Filmvorhaben in den Bereichen Stoffentwicklung, Produktion, Nachwuchs und Verleih, …

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Nutzen von Mindestlöhnen in Untersuchung zu Gebäudereinigung und Wäschereien belegt

Marburg 7.12.2011 (pm/red) Immer wieder wird behaupet und eindringlich gewarnt: Mindestlöhne gefährden Arbeitsplätze. Ein Irrtum, wie die kürzlich vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Gutachten zu den Auswirkungen von Mindestlöhnen in acht Branchen belegen. Zehn sind es derzeit, für die in Deutschland nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz Lohnuntergrenzen gelten. Die Analysen, an denen das Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen (UDE) mitgewirkt hat, zeigen: Es wurden keine Stellen durch steigende Personalkosten abgebaut. Vielmehr stehen die meisten Unternehmen Mindestlöhnen positiv gegenüber, weil sie für einen fairen Wettbewerb sorgen.
Als eines von sechs beauftragten Instituten hatte das IAQ zwei Branchen genauer unter die Lupe genommen: die Gebäudereinigung, in der seit langem ein Mindestlohn gezahlt wird. Seit dem 1. Juli 2007 gilt er auch nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und beträgt zurzeit 7 Euro (Ost) bzw. 8,55 Euro (West); und die Wäschereien, für die seit Oktober 2009 entsprechende Regelungen greifen. Hier gibt es aktuell mindestens 6,75 Euro (Ost) und 7,80 Euro (West) pro Stunde.

Haben nun Umsätze, Beschäftigtenzahlen und Arbeitsumfang unter den Mindestlöhnen gelitten?, wollten die Wissenschaftler wissen. Keinesfalls, so lautet ihr Fazit. Vor allem für die Gebäudereiniger haben sich die letzten Jahre fast durchgängig positiv entwickelt. Wie Berechnungen des IAQ beim Vergleich mit Reinigungskräften etwa in Kommunen oder Krankenhäusern ergaben, hat sich die Beschäftigungsentwicklung in der Branche durch die höheren Löhne nicht verschlechtert. Auch der Abgleich mit Beschäftigtengruppen ohne Mindestlohn, wie (bis zum 1. Juni 2011) im Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie in der getränkegeprägten Gastronomie, dazu zählen Discos, Kneipen oder Bars, ergab keine nennenswerten Unterschiede.

Die IAQ-Forscher stellten bei den Gebäudereinigern allerdings Verschiebungen von Minijobs hin zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen fest. „Dies liegt vermutlich an den effektiveren Kontrollen und Sanktionen, die die Zollämter im Kampf gegen Schwarzarbeit vornehmen. Denn in der Vergangenheit wurden geringfügig Beschäftigte nicht immer nach den Tarifverträgen entlohnt, obwohl diese bereits seit langem allgemeinverbindlich sind“, erklärt IAQ-Direktor Prof. Gerhard Bosch. Weite Teile der Branche zahlen den Servicekräften in der Unterhaltsreinigung nur die Mindestlöhne. Ohne gesetzliche Untergrenze wäre der Stundenlohn etwa 1 Euro niedriger, schätzen die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter.

Etwas anders verhält es sich bei den Wäschereien. Hier gelten Mindestlöhne ausschließlich für Betriebe, die mehr als 80 Prozent ihres Umsatzes im Objektkundengeschäft erzielen, sprich die für Hotels, Krankenhäuser oder die Industrie waschen. Eine repräsentative Befragung ergab, dass etwa 40 Prozent der Wäschereien mit zirka 85 Prozent der Beschäftigten unter die Mindestlohnregelungen fallen. Jede Dritte dieser Firmen musste wegen der Regelungen Löhne erhöhen, in Ostdeutschland waren es sogar zwei Drittel der Unternehmen. Doch zu Stellenstreichungen scheint das nicht geführt zu haben, fanden die Wissenschaftler heraus. „Die Betriebe berichteten überwiegend von positiven oder neutralen Wettbewerbswirkungen. Auch hat sich wohl das Image der Branche verbessert, was ihnen die Personalrekrutierung erleichtert“, sagt Dr. Claudia Weinkopf, die stellvertretende IAQ-Leiterin.

Bosch und Weinkopf warnen allerdings davor, allein auf branchenbezogene Untergrenzen zu setzen. Das reiche nicht aus. Um Dumpinglöhne in Deutschland zu verhindern, sei – wie in vielen anderen Ländern üblich – auch eine gesetzliche Mindestbezahlung für alle Beschäftigten notwendig, so das IAQ. Diese dürfte in keiner Branche unterschritten werden. Den Vertragsparteien stünde es jedoch weiterhin frei, höhere Tariflöhne zu vereinbaren. Diese können über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz dann auch als branchenbezogene Mindestlöhne für allgemeinverbindlich erklärt werden.

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