Studie erachtet Europäischen Rettungsschirm als nicht verfassungswidrig
Marburg 11.9.2012 (pm/red) Für morgen wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des Europäischen Rettungsschirms mit der Parlamentshoheit des Bundestages erwartet. Dieser Europäischen Stabilisierungsmechanismus ESM sei in seiner rechtlichen Ausgestaltung nicht verfassungswidrig. Zu dieser Auffassung kommt eine Studie des Berliner Europarechtswissenschaftlers Christian Calliess, Professor für Öffentliches Recht und Europarecht an der Freien Universität Berlin, im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Gegen den Willen des Bundestages kann der ESM keine Beschlüsse fassen. Denn die Begleitgesetzgebung des Bundestags stelle sicher, so Calliess, dass die wesentlichen Entscheidungen in den Organen des ESM nicht ohne vorherige Zustimmung des Bundestages getroffen werden können. Im Vergleich zur derzeit noch operierenden Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) – und erst recht im Vergleich zur sonstigen Beteiligung in Angelegenheiten der EU – kommen dem Bundestag mit dem Zustimmungsrecht nochmals gesteigerte Mitwirkungsrechte zu.
Zudem habe das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit immer wieder betont, dass die „Geschäftsgrundlage“ der Mitgliedschaft Deutschlands in der Währungsunion deren Ausgestaltung als „Stabilitätsgemeinschaft“ sei. Da der Fiskalpakt gerade dazu diene, die im Hinblick auf die Stabilitätskriterien bestehenden Vollzugsdefizite zu beheben, sei es schwer vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht ihn für nicht vereinbar mit dem deutschen Verfassungsrecht hält. Dies gelte ums so mehr, als erst der Fiskalpakt die auf vorübergehende Nothilfen unter strengen Auflagen ausgerichtete Funktion des ESM absichert. Im Zuge der Koppelung beider Verträge bekämen nur Mitgliedstaaten Nothilfen aus dem ESM, die ihren Haushalt mit dem Ziel der Einhaltung der Stabilitätskriterien sanieren.
In der Studie heißt es weiter: „Der Fiskalpakt gewährleistet mit der national einzuführenden Schuldenbremse, dass die Eurostaaten die Einhaltung der europäischen Stabilitätskriterien zu ihrer Sache machen, so dass eine im Vergleich zur derzeitigen Situation verbesserte Aussicht besteht, dass deren Einhaltung nachhaltig gesichert werden kann.“ Zumindest in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung sollte daher, so der Berliner Rechtswissenschaftler, der auf dem EFSF aufbauende Europäische Stabilisierungsmechanismus ESM nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in seinem früheren EFSF-Urteil verfassungsgemäß sein. Calliess weiter: „Solange sich also das Darlehensvolumen in der derzeitigen Größenordnung bewegt und der ESM-Vertrag als nicht auf dynamische Entwicklung angelegter Vertrag im Lichte der Vorgaben des Art. 136 Abs. 3 AEUV ausgelegt wird, gibt es – zumindest aus Perspektive des EFSF-Urteils, das insbesondere die Beteiligung des Bundestages forciert hat – keine Anhaltspunkte, die seine Ratifizierung als verfassungswidrig erscheinen lassen.“ Das Fazit der Studie: Der ESM ist nach demokratischen und rechtlichen Gesichtspunkten solide gebaut.
Gleichzeitig verweist Isabell Hoffmann, Projektmanagerin im Europaprogramm der Bertelsmann Stiftung, auf einen Widerspruch zwischen Rechtsgrundlage und politischer Praxis hin: „Einerseits sind die Rechte der nationalen Parlamente, besonders die des Bundestages, im Laufe der europäischen Integration immer wieder ausgebaut worden, andererseits scheint es, dass Abgeordnete und Fraktionen den rechtlichen Rahmen bislang noch nicht entsprechend nutzen. Die europapolitische Ambition des Bundestages hat sich in den vergangenen Jahren nicht im notwendigen oder möglichen Umfang entfaltet.“