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Leiharbeit in Mittelhessen – Informationen und Ratgeber vom DGB

Leiharbeit MittelhessenMarburg 5.3.2013 (pm/red) Angestoßen von den Arbeitsverhältnissen bei Amazon in Bad Hersfeld gibt es Diskussionen über Leiharbeit. 5.594 Menschen arbeiten in Mittelhessen als Leiharbeiter, so die Zahlen der Arbeitsagentur aus 2012.  „Die Zahlen sind im Moment leicht rückläufig“, erklärt der Geschäftsführer des Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Mittelhessen, Matthias Körner. Trotzdem seien mehr als 5.000 Leiharbeitnehmer in der Region nach wie vor ein Problem. Leiharbeit diene längst nicht mehr dazu, kurzfristige Auftragsspitzen in Unternehmen abzufedern, sondern sie gebe „Arbeitgebern die Möglichkeit, dauerhafte Arbeitsverhältnisse zu umgehen“. Damit einher gehe oft eine wachsende Unsicherheit am Arbeitsplatz. Der DGB will deshalb informieren, worauf Leiharbeiter achten sollten.

Leiharbeiter haben zwei Arbeitgeber. Das Verleihunternehmen ist der Arbeitgeber im eigentlichen Sinn. Mit ihm wird der Arbeitsvertrag geschlossen oder Versetzungen besprochen. Hier wird auch der Urlaub eingereicht oder die Krankmeldung abgegeben. Der tatsächliche Arbeitsplatz befindet sich allerdings im Einsatzbetrieb, zu dem es aber keine arbeitsrechtliche Verbindung gibt. Der zuständige Meister oder Abteilungsleiter darf Weisungen zu Arbeitsinhalten oder Arbeitsablauf erteilen. Zu den wenigen Verpflichtungen des Einsatzbetriebes gehört allerdings auf jeden Fall der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Für die Tätigkeit im Einsatzbetrieb verlangt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hinsichtlich Arbeitszeit oder Lohn die gleichen Bedingungen, wie sie für Festangestellte gelten. Wenn also ein festangestellter Monteur in einem Unternehmen 20 Euro in der Stunde bekommt, dann muss der Monteur, der als Leiharbeitnehmer eingesetzt ist, ebenfalls 20 Euro erhalten. Das Gesetz enthält allerdings eine Ausnahme: Gilt in der Zeitarbeitsfirma ein eigener Tarifvertrag, wird nach Tarif bezahlt.

Hinsichtlich Befristungen gelten für ein Leiharbeitsverhältnis die gleichen Regelungen wie bei anderen befristeten Arbeitsverträgen. Vereinfacht lässt sich sagen: Eine Befristung darf ohne sachlichen Grund nur bis zu zwei Jahren dauern. Mit sachlichem Grund darf sie länger dauern und wiederholt vereinbart werden. Dabei reicht der Verweis darauf, dass ein Vertrag zwischen ihrer Leiharbeitsfirma und dem entleihenden Betrieb auch nur für eine bestimmte Dauer läuft, nicht als sachlicher Grund aus.

Weiterhin gibt es hinsichtlich des Einsatzortes Regeln, an die sich der Arbeitgeber zu halten hat. Zwar wird er sich den Einsatz des Arbeitnehmers an verschiedenen Orten vorbehalten. Das Recht darf er aber nur „nach billigem Ermessen“ ausüben. Weit entfernte Arbeitsorte ohne eine Erstattung der für den Arbeitnehmer entstandenen Aufwendungen, darf er aber nicht bestimmen. Normalerweise ist es in der Leiharbeitsbranche üblich, für diese Aufwendungen eine monatliche Pauschale  – die so genannte Auslöse – zu zahlen.

Beschäftigte einer Leiharbeitsfirma haben Kündigungsschutz. Für Leiharbeitsbeschäftigte weist das Gesetz allerdings ein paar Besonderheiten auf: Ein häufig vorgebrachter Kündigungsgrund bei Leiharbeitsfirmen ist, dass keine Aufträge von Entleiharbeitgebern vorliegen. So einleuchtend das je nach Fall auch wirken mag, sollten eine Kündigungsschutzklage vor allem dann in Betracht gezogen werden, wenn man bereits länger bei der Leiharbeitsfirma beschäftigt war. „In jedem Fall empfiehlt es sich aber, derartige Schritte nicht allein zu gehen. Gewerkschaftsmitglieder werden nicht nur von ihrer Mitgliedsgewerkschaft beraten, sondern erhalten auch Rechtsschutz, wenn es hart auf hart kommt“.

Wem gekündigt wurde, sollte sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das spätere Arbeitslosengeld für eine Woche gesperrt wird. Das heißt: In der ersten Woche werden keinerlei Leistungen gezahlt. Als Beschäftigte in der Leiharbeit ist die Dreimonatsfrist oft unrealistisch, weil sie in der Regel gar nicht so lange Kündigungsfristen haben. In diesem Falle müssen sich gekündigte Leiharbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach dem Bekanntwerden der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden.

Ratgeber Leiharbeit als Broschüre
Für weitere Fragen hält der DGB die überarbeitete Broschüre bereit ‚Ratgeber Leiharbeit bereit. Was Sie als Leiharbeitskraft über ihre Rechte und Pflichten wissen sollten‘. Sie ist im Büro des DGB Mittelhessen in der Walltorstraße 17 in Gießen und im DGB-Haus Marburg in der Bahnhofstraße erhältlich.

—>Mehr Informationen zum DGB Mittelhessen online

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