Am 29. und 30. Januar 2025 Hochschulerkundung

25.12.2024 (pm/red) Schüler haben während der Hochschulerkundungstage Möglichkeiten, sich umfassend über das Studienangebot der Philipps-Universität zu informieren und ins Gespräch mit Lehrenden und Studierenden zu kommen. Am 29. und 30. Januar 2025 werden Informationsveranstaltungen zu …

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Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen A 49 zwischen Stadtallendorf und der A 5 ab

140423 Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute die Klage zwei­er Na­tur­schutz­ver­ei­ne gegen den Plan­fest­stel­lungs­be­schluss für das letz­te Teil­stück der Au­to­bahn A 49 zwi­schen Stadt­al­len­dorf und dem An­schluss an die A 5 ab­ge­wie­sen. Mit dem Ge­samt­pro­jekt soll eine Au­to­bahn­ver­bin­dung zwi­schen dem schon fer­tig ge­stell­ten Teil­stück der A 49 süd­lich Kas­sel und der A 5 ge­schaf­fen wer­den. Im plan­fest­ge­stell­ten Ab­schnitt ver­läuft die Tras­se durch den west­li­chen Teil des FFH-Ge­biets „Her­ren­wald öst­lich Stadt­al­len­dorf“ und schließt süd­lich mit­tels eines Au­to­bahn­drei­ecks in Ge­mün­den/Felda an die A 5 an. Im Mit­tel­punkt des Kla­ge­ver­fah­rens stan­den Fra­gen des Ge­biets- sowie des Ar­ten­schut­zes.

Die mit dem Be­trieb der Au­to­bahn ver­bun­de­ne Stick­stoff­de­po­si­ti­on in dem FFH-Ge­biet „Her­ren­wald öst­lich Stadt­al­len­dorf“ wird zu einer Be­las­tung der als Er­hal­tungs­zie­le ge­schütz­ten Wald­le­bens­räu­me füh­ren, die die Plan­fest­stel­lungs­be­hör­de je­den­falls im Er­geb­nis rich­tig ein­ge­schätzt hat. Dem­ge­gen­über wird der Er­hal­tungs­zu­stand einer be­deu­ten­den Kamm­molch­po­pu­la­ti­on unter Be­rück­sich­ti­gung des dafür vor­ge­se­he­nen Schutz­kon­zepts nicht be­ein­träch­tigt.

Das öf­fent­li­che In­ter­es­se an der Ver­wirk­li­chung des Vor­ha­bens über­wiege das In­ter­es­se am un­ge­schmä­ler­ten Er­halt des FFH-Ge­biets, wird vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt. Für die A 49 sei ein vor­dring­li­cher Be­darf fest­ge­stellt, und sie sei Teil des trans­eu­ro­päi­schen Ver­kehrs­net­zes. Der an­ge­streb­ten Ent­las­tung der Au­to­bah­nen A7 und A5 sowie des nach­ge­ord­ne­ten Stra­ßen­net­zes komme eine hohe Be­deu­tung zu, so das Gericht. Zu­mut­ba­re Al­ter­na­ti­ven für die Tras­sen­füh­rung gebe es nicht. Die ge­prüf­ten groß­räu­mi­gen Va­ri­an­ten ver­feh­len we­sent­li­che Pla­nungs­zie­le bzw. be­ein­träch­ti­gen ih­rer­seits den FFH-Ge­biets­schutz. Durch ver­schie­de­ne klein­räu­mi­ge Va­ri­an­ten wür­den ge­schütz­te Le­bens­räu­me eben­falls in An­spruch ge­nom­men; dar­über hin­aus wür­den Men­schen stär­ker be­las­tet als durch die Plan­tras­se.

Ar­ten­schutz­recht­li­che Ver­botstat­be­stän­de wer­den durch die Pla­nung weit­ge­hend ver­mie­den. Im Um­fang un­ver­meid­ba­rer Ein­grif­fe sind Aus­nah­men vor­ge­se­hen. Eine al­ter­na­ti­ve Tras­sen­füh­rung kommt auch in­so­weit nicht in Be­tracht. Den für die Trink­was­ser­ver­sor­gung ent­ste­hen­den Ri­si­ken be­geg­net der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss mit hin­rei­chen­den Si­che­rungs­maß­nah­men.

Mit diesem Urteil kann der Planfeststellungsbeschluss Rechtskraft erlangen, da zuvor von den klagenden Verbänden bereits eine Klage zurückgenommen worden ist. Vor dem Bau der Autobahn müssen jedoch die Finanzmittel bereitgestellt werden. Für die fehlenden drei Abschnitte zwischen Neuental und dem Anschluss an die A 5 sind Baukosten in Höhe von 570 Millionen Euro veranschlagt. Zur Verfügung stehen derzeit 60 Millionen Euro. Damit wird als isolierte Einzelmaßnahme der Frankenhainer Tunnel bei Schwalmstadt gebaut.

Mit der Klageabweisung durch des Bundesverwaltungsgericht sind damit zwar rechtliche Hürden aus dem Weg genommen. Doch wann die Mittel vom Bund bereitgestellt werden und mit welchem Zeithorizont die fehlenden drei Bauabschnitte verwirklicht werden, kann heute niemand einschätzen.

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