Bundesverwaltungsgericht bestätigt Stadt Marburg: Ausgleichsbeträge für Sanierungsgebiete rechtmäßig
Marburg/Leipzig 26.12.2014 (pm/red) Die Universitätsstadt Marburg liegt mit der Berechnungsmethode für Ausgleichsbeträge in ihren Sanierungsgebieten richtig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun in letzter Instanz entschieden, wird von der Stadt mitgeteilt. Oberbürgermeister Egon Vaupel betont, dass das Urteil sei für die Stadt von großer Bedeutung sei. Zum einen werde hierdurch Rechtssicherheit hinsichtlich der Art der Berechnung der Ausgleichsbeträge erreicht. Zum anderen stehe jetzt fest, dass die Stadt die Gesamtsumme von rund 2 Millionen Euro aus den Sanierungsgebieten Oberstadt und Weidenhausen zu Recht erhoben habe.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte 1972 per Satzung fest umrissene Gebiete in der Oberstadt und in Weidenhausen als Sanierungsgebiete ausgewiesen. Ziel solcher städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ist es, in den festgesetzten Gebieten städtebauliche Missstände und funktionelle Schwächen zu beheben. Nach Abschluss der Sanierung sind Eigentümer von im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücken gesetzlich verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Ausgleichsbetrags entspricht der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des jeweiligen Bodenwerts. Diese Ausgleichsbeträge hat die Stadt Marburg für jedes Grundstück in der Oberstadt und in Weidenhausen ermittelt und von den Grundstückseigentümern eingefordert.
Mehrere der betroffenen Grundstückseigentümer hatten gegen die Bescheide Rechtsmittel eingelegt. Aufgrund der Anzahl wurde je ein Verfahren aus Weidenhausen und der Oberstadt als Musterverfahren geführt, alle anderen Verfahren ruhten bis zur Entscheidung.
Nachdem die Stadt in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gießen noch unterlegen war, erging 2013 bereits in zweiter Instanz ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, das der Stadt Marburg in Bezug auf das Verfahren und die Bescheide korrektes juristisches Vorgehen attestierte. Die hiergegen eingelegte Revision der Grundstückseigentümer wurde jetzt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November endgültig zurückgewiesen.
Die noch offenen, weiteren Verfahren können nun zeitnah anhand des ergangenen Urteils abgewickelt werden. Darüber hinaus kann auch das Sanierungsgebiet ‚Nördliche Altstadt‘ nach der nunmehr anerkannten Methode abgerechnet werden.