Hessens größtes Planetarium ab November 2024 wieder geöffnet

14.11.2024 (pm/red) Mit vielfältig intergalaktischen Programmen samt neuer Musikshow können Besucher in Hessens größtem Planetarium ab  1. November 2024 wieder zu fernen Galaxien reisen. Am 23. Oktober haben Wissenschaftsminister Timon Gremmels und Direktor Martin Eberle …

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Aufgabe des Betriebsrats bei einer Betriebsänderung

Paragrafenzeichen-aMarburg 24.9.2016 (pm/red) Arbeitnehmer sind nicht rechtlos, wenn in ihrer Firma Veränderungen anstehen. Nimmt ein Arbeitgeber eine Einschränkung im betrieblichen Tätigkeitsbereich oder eine Neuausrichtung des Betriebes vor, handelt es sich um eine Betriebsänderung. Diese kann unter Umständen sogar die Stilllegung des Betriebs bedeuten. Da der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht hat, den Betrieb an die vorherrschenden Marktanforderungen anzupassen, ist er dazu befähigt, solche Betriebsänderungen durchzuführen.

Für Arbeitnehmer können derartige Maflnahmen schwerwiegende Folgen haben. Daher gilt es, deren Interessen hinreichend zu berücksichtigen. Der Betriebsrat ist in größeren Betrieben für diese Aufgabe zuständig. Detaillierte Informationen und Tipps zur Vorgehensweise eines Betriebsrats gibt es online.

Verständigung des Betriebsrats
Die Gewährleistung des Mitspracherechts vom Betriebsrat ist unter § 111 S. 1 im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. So müssen dem Betriebsrat Planungen über Maflnahmen zur Betriebsänderung frühzeitig mitgeteilt werden und er ist in diesbezügliche Beratungen mit einzubeziehen. Dies gilt nicht für Betriebe, die weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen, da ein Betriebsrat in der Regel in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gewählt wird. Hat ein Unternehmen mehrere Teilbetriebe, in denen weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt werden, ist die Beteiligung vom Betriebsrat ebenfalls verpflichtend.

Beratungen mit dem Betriebsrat
Der Betriebsrat muss rechtzeitig, bereits während der Planung zur Betriebsänderung über diese informiert und angehört werden. Zusätzlich zur Verpflichtung, den Betriebsrat an den Beratungen zu beteiligen, muss der Arbeitgeber dessen Standpunkt ernst nehmen. Die Beratungspflicht des Arbeitgebers gilt als nicht erfüllt, wenn er den Betriebsrat nur zum Schein anhört und dessen Argumente für ihn ohne Belang sind. In Betrieben, die über keinen Betriebsrat verfügen, ist der Arbeitgeber zur frühzeitigen und umfassenden Information über Stellenkürzungen gegenüber betroffenen Angestellten verpflichtet.

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