viva piazza fridericianum – Stricken, Stricken, Stricken bis zum 8. März

22.12.2024 (yb) Viele, sehr viele 50 x 50 cm große gestrickte oder gehäkelte Decken sollen den Friedrichsplatz am 8. und 9. März bedecken und werden anschließend zu Gunsten des Autonomen Frauenhauses Kassel versteigert.

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Protest gegen A 49: Auseinandersetzungen um Behinderungen für Versammlungen

Kassel 15.07.2020 (pm/red) Wie schnell und einschneidend – in zahlreichen Fällen in Rückgriff auf das Infektionsschutzgesetz – Grundrechte in Deutschland eingeschränkt werden, erleben in diesen Tagen Hunderttausende betroffener und engagierte Bürger/innen. Wenn Menschenb die umfassende „Maskierungspflicht“ für Grundfalsch halten und dagegen notwendigerweise und konsequenterweise ohne Masken zu tragen demonstrieren, werden und wurden diese Demonstration verboten. Hat man schon davon berichtet, dass es wegen und nach Demonstrationen zu erhöhten Ansteckungszahlen in Sachen Corona gekommen ist? Der Redaktion von das Marburger. ist kein einziges Beispiel bekannt geworden. Nicht unmittelbar vergleichbar, jedoch in macherlei Hinsicht ähnlich, verhält es sich beim Kampf von Klimaschützern und Autobahn-Bau-Gegnern gegen den Weiterbau der A49 ab Stadtallendorf. Nachstehend wird dazu eine aktuelle Pressemitteilung veröffentlicht:

Demonstrationen „Schlafen gegen Schlafverbote“

Die beiden Versuche der vergangenen Nächte, auf der Bundesstraße B62 im Rahmen jeweils angemeldeter Demonstrationen „Schlafen gegen Schlafverbote“ zu übernachten, offenbaren immer deutlich, worum es den Versammlungsbehörden von Beginn an ging: Der Protest soll erschwert, aus der unmittelbaren Nähe des Dannenröder Forstes verbannt und möglichst unsichtbar gemacht werden. Denn in beiden Nächten erhoben die Versammlungsbehörden keinerlei Einwände gegen das Übernachten als solchem, sondern sollten dieses nur an Orten untergebracht wissen, die weniger stören.

Dadurch wird sichtbar, dass gar nicht das Übernachten selbst das Problem ist, sondern die öffentliche Meinungskundgabe bzw. die Störung, die durch solche und andere Protestformen ausging. „Es war von Anfang an unser Eindruck, dass es den Versammlungsbehörden nur um Be- und Verhinderung ging“, heißt es dazu aus der Versammlungsunterstützungsgruppe im A49-Widerstand. „Behörden und Gerichte haben höchste widersprüchlich entschieden mit dem einzig roten Faden, es uns möglichst schwer machen zu wollen“. So seien Ersatzflächen angeboten worden, die kaum erreichbar und von nirgends einsehbar sind. Zudem hätte es auch rund um die angemeldeten Versammlungen wenig Kooperation und viel Schikane gegeben, so bei der Frage ausreichender Parkplätze, der Verweigerung von Kanalanschlussmöglichkeiten für Toilettenwagen oder der Verweigerung bei der Müllentsorgungsfrage.

Das Verbot des Übernachtens auf der B62 in der gestrigen Nacht widerspricht zudem eindeutig den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gießen, welches das Verbot des Protestcamps auf den Gleenwiesen noch mit der Begründung bestätigt hatte, dass solche Demonstrationen nur im öffentlichen Straßenraum zulässig seien. Darauf hatten sich die Protestierenden auf der B62 berufen, wurden dort aber von der Versammlungsbehörde wieder der Straße verwiesen. „Hier geht es um ein Totalverbot von Protesten gegen die A49, das jedoch hinter komplizierten Verfügungen und Urteilen versteckt wird“. Eigentlich besteht nach dem aktuell gültigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes keine Möglichkeit mehr, Übernachtungen in Protestcamps pauschal zu verbieten. Dieses könne nur mit vermeintlichen Gefahrenbehauptungen verhängt werden.

Obwohl selbst die Versammlungsbehörde in ihrer Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der dann erfolgten Rechtsprechung, dass auch Übernachtung zu einer Versammlung dazugehören, erklärt hatte, für diese dann nur noch Auflagen erteilen, sie aber nicht mehr ganz verbieten zu wollen, wurde das Übernachtungsverbot dennoch vom Gericht in Gänze verhängt. Ob und welche Auflagen das RP als Versammlungsbehörde verhängen würde, ist unbekannt. Da einige Protestcamps bereits tagsüber erlaubt sind, stellt sich die Frage, welche speziellen Gefahren durch das Schlafen überhaupt entstehen könnten, die tagsüber nicht bestehen. „Wird das Corona-Virus erst ab 23 aktiv“, lästerten Beteiligte aus dem Versammlungsunterstützungsteam über die als wirr empfundenen Entscheidungen. „Oder zieht Schnarchen die Viren an?“ Die Behörden und Gerichte haben sich dazu bislang nicht geäußert, sondern das totale Übernachtungsverbot aufrechterhalten.

Angesichts der Rechtslage und bestehenden Einschränkungen bereiten die Versammlungsanmelder nun Verfassungsbeschwerden vor. Sie weisen darauf hin, dass nicht nur ihr Protest behindert, sondern der Konflikt auch auf dem Rücken der Polizei ausgetragen wird: „Wenn die des nachts ständig Schlafverbote überwachen müssen, machen die auch kein Auge mehr zu. Wir sind keine Freunde des Polizeiwirkens am Dannenröder Forst, weil die Polizist*innen am Ende den Befehl erhalten werden, den Bau der Autobahn unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen und der Beton- und Autolobby zu Diensten zu sein. Dennoch zeigt auch das, wie rücksichtslos gegen Mensch und Natur die Versammlungsbehörden und Gericht gerade agieren.“

Zitat aus der Stellungnahme des RP in seiner Stellungnahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof:

Sollte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Bewertung der Camps in versammlungsrechtlicher Hinsicht zu einer anderen Einschätzung als das Verwaltungsgericht Gießen gelangen, müssten zur Absicherung des Camps und der notwendigen Auflagengestaltung aufgrund hierzu einzuholender fachlicher Stellungnahmen etc. mindestens drei bis vier weitere Arbeitstage für die Antragsgegnerin einkalkuliert werden, bis eine neue Verfügung den notwendigen abgesicherten Rechtsrahmen für die Durchführung eines Camps mit Übernachtungsmöglichkeiten unter Beachtung von strengen Hygieneauflagen, etwaigen Teilnehmerbegrenzungen, konkreter Campplanung und weiterer Durchführungsmodalitäten vorgeben kann. Im Hinblick auf einen etwaigen mehrmonatigen Aufenthalt wären die Teilnehmerzahlen, die bislang von Seiten der Antragsgegnerin nicht eingegrenzt wurden, sicherlich ganz erheblich (ggf. sogar auf wenige hundert Teilnehmer) zu reduzieren.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer anderen Bewertung gekommen. Für diesen Fall hat also selbst die Versammlungsbehörde angekündigt, dann nur noch mit Auflagen und z. B. einer Teilnehmerbeschränkung arbeiten zu wollen: „ggf. sogar auf wenige hundert Teilnehmer“ (mensch beachte das „sogar“ – das wäre also die maximale Beschränkung!). Mit dem Bestehenlassen des Totalverbots für Übernachtung übergeht der Verwaltungsgerichtshof also sogar die Bitte der Versammlungsbehörde und bestätigt auf erkennbar völlig eigene Faust, ohne Begründung und folglich komplett willkürlich ein Übernachtungsverbot.

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