Digitale-Versorgung-Gesetz: Strenge Vorgaben für die IT-Sicherheit gefordert
Kassel 18.02.2021 (pm) Der Präsident der Gesellschaft für Informatik, Prof. Dr. Hannes Federrath, fordert, mit strengen Vorgaben für die IT-Sicherheit inklusive der Überprüfung ihrer Einhaltung dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der Patientendaten einen hohen Stellenwert bei der Digitalisierung bekommt: „Im Zweifel muss zuerst für den Schutz der Patientendaten gesorgt werden, bevor neue Prozesse im Gesundheitswesen digitalisiert werden.“
In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2020 wurde festgestellt, dass „vor allem in Anbetracht des teils sensiblen und in hohem Maße persönlichkeitsrelevanten Charakters der genutzten Daten und der dabei breitflächigen Erhebung ein erheblicher Grundrechtseingriff“ vorliegt. „Verstärkt wird dieser Effekt durch die beträchtliche Menge an Daten, die erhoben, übermittelt, ausgewertet und anderweitig weiterverarbeitet werden dürfen. Insofern ist darauf zu verweisen, dass auch einzelne Daten mit scheinbar gering ausgeprägter Persönlichkeitsrelevanz in der Zusammenschau mit anderen Daten einen intensiven Persönlichkeitsbezug entfalten können (vgl. schon BVerfGE 65, 1 <45>).“, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. März 2020 (1 BvQ 1/20).
„Die von ärztlicher Seite vorangetriebene, den gleichen Gegenstand betreffende Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung 1 BvR 2796/20 gegen das Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (BGBl. I S. 2562ff.) bietet nach Auffassung der Gesellschaft für Informatik nun die Gelegenheit, zunächst den aktuellen Zustand der IT-Sicherheit genauer zu ermitteln, bevor weitere Schritte der Digitalisierung des Gesundheitswesens unternommen werden.“, so Dr. Martin Weigele vom PAK.
Werden daher Ärzte auf der Grundlage des Digitale-Versorgung-Gesetzes gezwungen, mit teilweise unsicheren IT-Systemen des Gesundheitswesens digitalisierte Patientendaten zu übermitteln, so drohen schwere, nicht mehr rückgängig zu machende Grundrechtsbeeinträchtigungen für die betroffenen Patienten.