Ferienjobs in Firmen: Vorgaben bei der Beschäftigung von Schülern
24.07.2022 (pm/red) Der besondere Arbeitsschutz für junge Menschen unter 18 Jahren ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und in der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) geregelt. Da die Regelungen sehr detailliert sind, stellt das Team Recht der Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg kurz vier zentrale Fragen als Übersicht vor und verweist auf das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde, wo es online eine Broschüre zur Ferienarbeit gibt.
Wer ist nach dem Gesetz Kind, wer Jugendlicher?
Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist; Jugendlicher, wer den 15., aber noch nicht den 18. Geburtstag gefeiert hat. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
Welche Tätigkeiten dürfen Kinder und Jugendliche ausüben?
Kinder ab dem 13. Geburtstag und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten lediglich leichte und für sie geeignete Beschäftigungen ausüben – und das auch nur grundsätzlich maximal zwei Stunden täglich.
Die zulässigen Tätigkeiten werden in der KindArbSchV konkretisiert. Danach sind zum Beispiel bestimmte Tätigkeiten in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten erlaubt sowie das Austragen von Zeitungen, Anzeigenblättern und Werbeprospekten. Alle anderen Arbeiten im gewerblichen Bereich wie beispielsweise Büroarbeiten oder Verkaufstätigkeiten sind verboten. Für Jugendliche gelten jedoch für die Zeit der Schulferien Sonderregelungen.
Was gilt in den Schulferien?
Während der Schulferien dürfen Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Die Arbeitszeit darf dabei nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen. Die Arbeiten dürfen nicht unter die Aufzählung der verbotenen und gefährlichen und schweren Arbeiten des § 22 JArbSchG fallen. Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. In zahlreichen Regelungen wurden allerdings Ausnahmen für die Beschäftigung von Jugendlichen im Alter von 16 beziehungsweise 17 Jahren an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen sowie während der Zeit ab 20 Uhr festgelegt. Auch angemessene Ruhepausen sind Pflicht: Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.
Aufsichtsbehörden für die Einhaltung des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes sind in Hessen die Regierungspräsidien. Im Internet stellt das Regierungspräsidium Kassel umfangreiche Informationen zur Verfügung, insbesondere eine —>Broschüre zur Ferienarbeit und diverse Antragsformulare.
Informationen rund um die Themen Wettbewerbs-, Wirtschafts-, Arbeits- und Internetrecht gibt es unter www.ihk.de/kassel-marburg im Bereich „Beratung und Service“ sowie „Recht“.