Hessens größtes Planetarium ab November 2024 wieder geöffnet

14.11.2024 (pm/red) Mit vielfältig intergalaktischen Programmen samt neuer Musikshow können Besucher in Hessens größtem Planetarium ab  1. November 2024 wieder zu fernen Galaxien reisen. Am 23. Oktober haben Wissenschaftsminister Timon Gremmels und Direktor Martin Eberle …

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MoVe 35 in Marburg: Wahlamt verwirft Bürgerbegehren als unzulässig

15.11.2023 (pm/red) Das Wahlamt der Stadt Marburg habe das eingereichte Bürgerbegehren zu MoVe 35 geprüft und sei zu dem Schluss gekommen, dass es aus mehreren Gründen rechtlich unzulässig sei und daher abgelehnt werden müsse, wurde gestern aus dem Marburger Rathaus mitgeteilt. OB Dr. Thomas Spies hat dazu Stellung genommen und will Gespräche anbieten.

„Ich nehme zur Kenntnis, dass die juristische Prüfung ergeben hat, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig ist. Aber: wir nehmen die Sorgen sehr ernst, die sich in der Zahl der Unterschriften ausdrückt. Die Sorge, dass man in Marburg in seiner Beweglichkeit eingeschränkt würde – insbesondere von denjenigen, die auf das Auto angewiesen sind, muss ausgeräumt werden.“

Es müsse jetzt darum gehen die Stadtgesellschaft zusammenzuhalten. Stadt und Politik hätten früher, deutlicher und breiter über MoVe 35 informieren müssen, um die Menschen mitzunehmen, und Missverständnisse zu vermeiden. Es habe sich gezeigt, dass das Informationsbedürfnis der Menschen hoch sei. Vorherigen Veranstaltungen zur Information und Beteiligung hätten offensichtlich nicht ausgereicht, um die Menschen mitzunehmen.

Erläuterungen um Bürgerbegehren
Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens wird von der Stadtverordnetenversammlung getroffen. Allerdings ist die Entscheidung „gebunden“. Das bedeutet, dass die Stadtverordnetenversammlung das Bürgerbegehren zulassen muss, wenn es rechtlich zulässig ist – und es in keinem Fall zulassen darf, wenn es nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Es gibt keinen Ermessensspielraum und keinen Raum für politische Überlegungen.

Einen Bürgerentscheid werde es also nicht geben, so die Mitteilung. Das Verwaltungsverfahren ende mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Gegen den Beschluss können alle, die das Begehren unterschrieben haben, Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

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