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Haftung bei rechtswidriger Internetnutzung der Kunden seitens Hotelbetreiber und Internetcafes

Kassel, Marburg 3.1.2011 (pm/red) Die Industrie- und Handelskammer Kassel weist wegen eines aktuellen Urteils darauf hin, dass Betreiber von Hotels, Pensionen und Internetcafes für von Kunden und Gästen begangene Internetrechtsverletzungen haften, wenn bei freier Nutzung des Internetzugangs die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen nicht eingerichtet werden. Das Landgericht Hamburg urteilte in einem Fall einer Urheberrechtsverletzung, als ein Kunde während eines Besuchs in einem Internetcafe einen urheberrechtlich geschützten Film in einer Tauschbörse zum Upload anbot. Ein Musikverlag, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film besitzt, klagte daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz.

Technische Schutzmaßnahmen müssen eingebaut werden

Die Hamburger Richter erklärten, dass der Betreiber die Rechtsverletzung zu verantworten habe, auch wenn ein Kunde ohne Wissen des Betreibers das Internet rechtwidrig nutzt. Der Betreiber müsse die Implementierung geeigneter Schutzmaßnahmen sicherstellen, um so einer widerrechtlichen Nutzung vorzubeugen. Insbesondere sei es zum Beispiel zumutbar, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren. Die IHK Kassel empfiehlt daher Betreibern von Hotels, Pensionen und Internetcafes, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Sicherung der durch Kunden beziehungsweise Gästen nutzbaren Internetzugänge zu ergreifen, um Rechtsverletzungen zu verhindern.  (Urteil Landgericht Hamburg, Beschluss v. 25.11.2010 – Az. 310 O 433/10)

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