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Bundesverfassungsgericht verfügt höhere Mindestentlohnung für Professoren

Marburg 15.2.2012 (yb) In die Situation unterfinanzierter Hessischer Hochschulen und Etats bei gleichzeitig signifikant steigenden Studierendenzahlen platzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen das Land Hessen zur Besoldung der Professoren.  3890 Euro Grundgehalt und eine Zulage von 23,72 Euro waren zu wenig für den Chemieprofessor aus Marburg, der mit dieser Besoldung in W2 eingruppiert im Jahr 2005 eingestellt wurde und in Karlsruhe geklagt hat. Das Verfassungsgericht verwirft mit seinem Urteil vom 14.2.2012 die zu niedrige Höhe der Besoldung und verfügt eine Neuregelung.

„Die W 2-Besoldung der Professoren in Hessen entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt“ wird vom Gericht in Erläuterung des Urteils festgestellt. Eine solche Höhe der Besoldung, die derzeit in der Höhe etwa dem Einkommen eines Studienrats (A13) entspricht, werde „den hohen Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation der Inhaber dieser Ämter ebenso wenig gerecht wie den vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art, die mit dem Professorenamt verbunden sind“ findet sich dazu in der Begründung.

Das Urteil befasst sich auch mit dem Verhältnis von Grundgehalt und Leistungsanteilen. Es verwirft dabei die „evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze“ und ein nur formelles in Aussicht stellen von Leistungsbezügen, „weil diese offensichtlich weder für jeden Amtsträger zugänglich noch hinreichend verstetigt sind.“ Bei einem Leistungsanteil von 23,72 Euro monatlich bedarf dies keiner weiteren Erläuterung.

In dem Urteil lässt  der zweite Senat unter Vorsitz von Präsident Voßkuhle die Art der Neureglung offen. Wenn Leistungsbezüge eine „kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten“ sollen, müssten sie für jeden Empfänger zugänglich werden und „hinreichend verstetigt“ sein. Alternative dazu wäre es das Grundgehalt anzuheben. Bis Jahresende hat das Land Hessen Zeit die Professorenbesoldung neu und angemessen zu regeln.

Hintergrundinformationen: Seit 2005 gibt es das W-Besoldungssystem mit Eingruppierung in W2 und (mit höheren Bezügen) in W3. Die vorherige dienstalterbezogene C-Besoldung sah für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen eine C3 und C4-Einstufung vor. Mit der Einführung des W-Systems mit Grundgehalt und Leistungsbezügen, das Juniorprofessuren mit Einstufung W1 zusätzlich schlechter stellt, zudem ohne Leistungsanteile, war ein Einkommensverlust von etwa 25 Prozent verbunden. Nach Medienberichten könnte derzeit bereits annähernd die Hälfte 40.000 Hochschullehrer in Deutschland nach dem W-System bezahlt sein. Dagegen berichtet eine Agentur aus dem Verfahren in Karlsruhe die Zahl von bundesweit 27.000 Universitätsprofessoren, von denen etwa ein Viertel W-2-Professoren seien.
Zur finanziellen Situation der Hochschullehrerinnen und Professoren gehört auch, dass es zwischen Bundesländern Differenzen gibt. Demnach liegt zwischen Berlin (wenig) und Baden-Württemberg (viel) die Differenz im Grundgehalt in Größenordnung von 500 Euro monatlich.

—> Pressemitteilung BverfG:  W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig

—> Urteil 2 BvL 4/10 und Begründung vom Bundesverfassungsgericht vom 14.2.2012

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