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Widerspruchsbegründung zur Zurückweisung des Bürgerbegehrens Vitos-Park

Anfang Februar wurde der größte Teil des Baumbewuches auf dem Vitos-Gelände abgeholzt, um dort Wohnungsbau beginnen zu können. Sternbald-Foto Hartwig Bambey

Anfang Februar wurde der größte Teil des Baumbewuches auf dem Vitos-Gelände abgeholzt, um dort Wohnungen bauen zu können. Sternbald-Foto Hartwig Bambey

Marburg 14.03.2016 (pm/red) Die Initiative für einen Bürgerbegehren zum „Erhalt des Vitos Parks“, unterlegt mit rund 3.000 Unterschriften, hat der Marburger Magistrat vor einiger Zeit zurückgewiesen, das Marburger. berichtete ausführlich. Dr. Andreas Matusch als einer der Initiatoren des Bürgerbegehrens hat daraufhin Klage gegen die Zurückweisung beim Verwaltungsgericht eingelegt.  Das Verwaltungsgericht informierte über eine kürzliche Änderung in der Rechtsprechung in Hessen, teilte der Kläger mit. Ein Beschluss des VGH Kassel vom 30.11.2015 erkläre Widerspruch und Verpflichtungsklage als geeignete Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat in Hessen (anstelle wie bisher eine Feststellungsklage). Wegen der Zurückweisung des Bürgerbegehrens „Erhalt des Vitos Parks“ vom 29.01.2016 beantragte Herr Matusch die Aussetzung der Klage bis zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens.

Im Überblick über die Zulässigkeit von Fragen der Bauleitplanung in Bürgerbegehren über alle Bundesländer stelle sich heraus, dass Hessen als einziges in den letzten 5 Jahren einen Demokratieabbau durch Einschränkung des Themenkataloges betrieben hat, während er in Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und NRW um den Aufstellungsbeschluss erweitert wurde, teilt der Kläger mit. In Hessen blieb 2011 aus der Bauleitplanung der Aufstellungsbeschluss als einzig zulässiger Gegenstand übrig.

Des weiteren wird in dem ausführlichen Schriftsatz von Matusch dargelegt, dass das Bürgerbegehren den Erhalt des 35 Hektar großen Gesamtgeländes und nicht etwa des 3 Hektar großen mittlerweile zu mehr als der Hälfte verwüsteten Roteichenwaldes zum Gegenstand hatte.

Mit einer letztinstanzlichen Entscheidung werde erst in mehreren Jahren zu rechnen sein, wird von Matusch eingeschätzt. Widerspruchs- und Klageberechtigt sei jeder der 2.860 Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens gleichermaßen. Weitere Widersprüche wurden aus deren Mitte angekündigt.

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