Kindergeld für Schulabgänger möglich
Marburg 5.4.2016 (pm/red) Mit dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt – in einigen Fällen auch darüber hinaus. Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegen genommen. Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen das Kindergeld weiter gezahlt werden.
Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate
– ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule aufnehmen
– eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule beginnen
– ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst ableisten.
Wer nach Schulende keinen Ausbildungsplatz finden konnte, muss auch dies der Familienkasse nachweisen, etwa durch
-schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsbetriebe
-bereits erhaltene schriftliche Zwischennachrichten oder Ablehnungen von Betrieben
-schriftliche Bewerbungen um einen Studienplatz
-Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle zum nächstmöglichen Aus-bildungsbeginn bei der Agentur für Arbeit
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. Auch in diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung.