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Kirchen als Arbeitgeber – Arbeitsrechtliche Privilegien zum Nachteil von Beschäftigten nicht haltbar

09.01.2023 (pm/red) Dass Kirchen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten lange Zeit weitgehende Sonderregelungen beanspruchen und anwenden konnten, stellt ein neues Rechtsgutachten in Frage. Tatsächlich sei die Ungleichbehandlung von Beschäftigten aber nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Grundrechte für Mitarbeiter werden damit gestärkt.

Das Gutachten des Hugo-Sinzheimer-Institut (HSI) wurde von der Hans-Böckler-Stiftung gefördert und stellt in Frage, dass sich kirchliche Arbeitgeber in das Privatleben von Mitarbeitern einmischen können und dürfen.

Wider den Irrweg kirchlicher Sichtweisen

Viele kirchlich Beschäftigte haben in der Vergangenheit wegen einer zweiten Ehe oder oder einer gleichgeschlechtlicher Partnerschaft ihre Stelle verloren. Arbeitsgerichte haben solchen Gebaren der Kirchen in Deutschland regelmäßig ihren Segen erteilt.

Das kirchliche „Nebenarbeitsrecht“ sei spätestens nach mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mehr haltbar, erläutert der ehemalige Arbeitsrichter Peter Stein im Gutachten für das HSI.

„Loyalitätspflichten“ mit Folgen für das Arbeitsrecht

Vom Bundesverfassungsgericht sei das kirchliche Selbstverwaltungsrecht zu einem Selbstbestimmungsrecht extrem ausgeweitet worden. Kirchlichen Beschäftigten stehe das Recht zu streiken bereits jetzt zu, wird in dem Gutachten erläutert, weil ohne dieses Recht Lohnverhandlungen nicht auf Augenhöhe möglich sind. —>Rechtsgutachten Arbeitsrechtliche Privilegien 

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